Regelungen der Neuausgabe der SIA 271 zur Thematik "Verlegehilfe"

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Im November 2021 wurde die neue Norm SIA 271 – Abdichtungen von Hochbauten – in Kraft gesetzt. Die wichtigsten Änderungen betreffen hauptsächlich jegliche Form der Abdichtungen, deren fachgerechte Ausführungen sowie Vorgaben betreffend einzusetzendem Material und dessen Anforderungen.

So werden unter anderem bei Flachdachaufbauten in Verbindung mit Dachtragprofilen geänderte Anforderungen zur Notwendigkeit einer Verlegehilfe definiert. Eine Verlegehilfe definiert sich dabei als flächige Schicht, die zu grosse Abstände in der Unterkonstruktion überbrückt (z.B. bei Dachtragprofilen mit grossem Rippenabstand). Unterschieden werden folgende zwei Fälle:
 

  • Regelungen zum Einsatz einer Dampfbremse (Absatz 2.3.1.3):
    „Bei Dachtragprofilen mit einem oben offenen Abstand > 90mm zwischen den Profilbergen, ist die Notwendigkeit einer Verlegehilfe mit den Eigenschaften der Dampfbremse abzustimmen“.

    Dies bedeutet, dass bei Dachtragprofilen mit oberem Rippenabstand bis 90mm keine Verlegehilfe erforderlich ist. Ist der Rippenabstand grösser als 90mm legt der Lieferant oder Hersteller der Dampfbremse fest, ob sein Produkt für diesen Einsatzzweck eine Verlegehilfe benötigt oder ob auf eine Verlegehilfe verzichtet werden kann.

     
  • Regelungen zum Einsatz einer Bauzeit- oder Sekundärabdichtung (Absatz 2.2.4.4):
    „Bei Bauzeit- und Sekundärabdichtungen ist unabhängig von der Materialqualität dieser Abdichtung eine Verlegehilfe zwingend.“

    Danach verlangt die Norm beim Einsatz einer Abdichtung als Bauzeit- und/oder Sekundärabdichtung unabhängig vom Rippenabstand des Dachtragprofils eine Verlegehilfe.

In bestimmten Fällen und bei Verwendung von speziellen Produkten als Dampfbremse oder Bauzeitabdichtung gibt es jedoch Möglichkeiten von den o.g. Regelungen abzusehen. Fragen Sie uns dazu bitte an.